Aufsichtsrat

Aufsichtsrat
Kontrollgremium (umgangssprachlich)

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Auf|sichts|rat ['au̮fzɪçts̮ra:t], der; -[e]s, Aufsichtsräte ['au̮fzɪçts̮rɛ:tə]:
1. Gremium, das die Geschäftsführung eines Unternehmens überwacht:
der Aufsichtsrat tagt mehrmals im Jahr.
2. männliches Mitglied eines Aufsichtsrats (1):
er ist der neue Aufsichtsrat.

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Auf|sichts|rat 〈m. 1u
1. Vereinigung von Personen zur Beaufsichtigung von Aktiengesellschaften, Genossenschaften usw.
2. Mitglied dieser Vereinigung

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Auf|sichts|rat , der (Wirtsch.):
a) Gremium, das die Geschäftsführung eines Unternehmens überwacht;
b) Mitglied des Aufsichtsrats (a).

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Aufsichtsrat,
 
gesetzlich vorgeschriebenes Organ u. a. der Aktiengesellschaft (Abkürzung AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (Abkürzung KGaA) und der Genossenschaft. Hauptaufgabe ist die Überwachung der Geschäftsführung und (in der AG stets, sonst nicht notwendigerweise) die Bestellung und Abberufung des Vorstands oder der Geschäftsführer. Die Mindestzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt drei. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht gleichzeitig der Geschäftsführung angehören. In der AG ist ihre Amtszeit auf höchstens vier Jahre begrenzt, ebenso die Anzahl der Aufsichtsratsmandate, die ein Aufsichtsratsmitglied gleichzeitig bekleiden darf (höchstens zehn). Für ihre Tätigkeit, für die sie in der Regel eine Tantieme erhalten, haften sie gleich einem Vorstand. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Aufsichtsräte sind auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit mehr als 500 Arbeitnehmern sowie für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abkürzung VVaG) vorgesehen. In mitbestimmungspflichtigen Unternehmen (Mitbestimmung) gehören dem Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter an. In Österreich sind Aufsichtsräte für die AG bei wesentlich gleicher Vorgabe zu Aufgabenstellung, Befugnis und Zusammensetzung vorgeschrieben; ferner sieht das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsräte vor, u. a. wenn das Stammkapital 1 000 000 Schillinge und die Zahl der Gesellschafter 50 übersteigen. Genossenschaften, die dauernd wenigstens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. In der Schweiz entspricht der Verwaltungsrat dem Aufsichtsrat.

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Auf|sichts|rat, der (Wirtsch.): a) Gremium, das die Geschäftsführung eines Unternehmens überwacht; b) Mitglied des Aufsichtsrats (a).

Universal-Lexikon. 2012.

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